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Das Internet ist übersät von Bildern.
Es wird gegoogelt, geguckt, geteilt, geliked und mitunter auch geklaut und oft nicht mal mit Vorsatz.

Oft wird dabei vergessen, dass Bilder das geistige Eigentum ihres Urhebers sind und unter rechtlichem Schutz stehen.
Urheberrecht und Lizenzbestimmungen sind heutzutage - v.a. für Webseitenbetreiber - aktueller und wichtiger denn je.
Und so vielseitig und komplex, dass man schnell den Überblick verliert.

Mit lizenzfreien Stockfotos bewegt man sich schnell in einer juristischen Grauzone und riskiert Abmahnungen und Bußgelder.

Wir wollen etwas Licht in diesen finsteren Irrgarten der Urheberrechte, Lizenzen, Stockfotos und Co. bringen.
Nach dem Lesen dieses Beitrags sind Sie mit den wichtigsten Fakten und dem nötigen Know-how ausgestattet und können ruhiger schlafen oder zumindest mit Ihrem Wissen vor Ihren Freunden prahlen.

Das erwartet mich in diesem Beitrag

Wichtige Begriffsunterscheidungen

Bilder im Web - Ohne gehts nicht

Bilder und Grafiken sind im Netz nicht mehr wegzudenken.

gehirnNeben Content mit Mehrwert sind aussagekräftige Bilder keine Option, sondern Pflicht, wenn man als Website-Betreiber mit der Konkurrenz mithalten will.

Der erste visuelle Eindruck sagt mehr als Tausend Worte.
Im Web werden wir tagtäglich mit so vielen Homepages, Informationen und Werbeanzeigen konfrontiert, dass unser Gehirn schnelle Entscheidungen treffen muss, um nicht komplett im Chaos zu versinken.

auge zahnradDa wir zuerst mal "gucken", bevor wir lesen oder uns näher mit etwas befassen, liegt der Fokus auf den Augen.
Bilder, die unsere Aufmerksamkeit auf sich ziehen und uns zum Verweilen (auf einer Website) animieren, sind der Schlüssel.

 

Lichtbilder versus Lichtbildwerke

Die Abgrenzung der Begriffe ist nicht unbedeutend, denn sie hat Einfluss auf das Urheberrecht und die Nutzungsrechte.

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Lichtbilder sind "gewöhnliche" alltägliche Fotos, die jeder erstellen kann und die keine besondere "künstlerische Tiefe" haben (Schnappschüsse, Zufallsbilder).

"Fotos ohne eine persönliche geistige Schöpfung iSd§ 2 Abs. 2 UrhG liegen vor, wenn sie ohne Gestaltungsmittel, ohne fotografische Inszenierung und ohne geistige Überlegungen zum Lichtbild entstehen, beispielsweise bei Selfies oder Aufnahmen von Familienangehörigen oder Gegenständen (dreidimensionale Objekte) ohne dass es auf die Auswahl des Aufnahmeorts, des Kameratyps, eines bestimmten Objektivs sowie von Feineinstellungen (wie Blende und Zeit), ankommt (sog. Schnappschüsse)." (Rechtslexikon - Juristisches Basiswissen)

Der Fotograf eines Lichtbildes ist gesetzlich gesehen kein Urheber und kann seine Urheberrechte nicht unmittelbar geltend machen.
Allerdings werden Lichtbilder durch § 72 UrhG geschützt und so finden auch hier Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte und Nutzungsrechte ihre Anwendung.

Technische Reproduktionen, also Kopien von Bildern oder Zeichnungen, fallen nicht unter den Lichtbildschutz, denn für den Lichtbildschutz ist nach dem BGH ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich. 

Die Schutzdauer von 50 Jahren (nach dem Tod des Autors) ist geringer als die Schutzdauer von Lichtbildwerken, die das Urheberrecht genießen.

Lichtbildwerke sind geistige Schöpfungen. Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst stehen unter dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). 
Auch der Schöpfer eines Lichtbildwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) ist der Urheber und sein schöpferisches Handeln wird durch das Urheberrecht geschützt.lichtbildwerk

Man spricht in dem Zusammenhang oft von einer „künstlerischen Leistung", die eine bestimmte Schöpfungshöhe (auch bekannt unter Gestaltungshöhe und Werkhöhe) erreicht haben muss, um als Lichtbildwerk anerkannt zu werden. 

Um die Schöpfungshöhe zu erreichen, muss ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und Individualität aufweisen. (Rechtslexikon - Juristisches Basiswissen

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die erforderliche Schöpfungshöhe von Werken der angewandten Kunst erreicht, wenn die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Im Gegensatz zum Markenschutz ist für einen urheberrechtlichen Schutz keine Eintragung, Anmeldung etc. nötig. Der urheberrechtliche Schutz greift automatisch, sofern ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt. (https://www.it-recht-kanzlei.de/schoepfungshoehe-logo-urheberrechtsschutz.html)

Die regelmäßige Schutzfrist für urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke dauert nach § 64 Abs. 1 UrhG 70 Jahre post mortem, also nach dem Tod des Urhebers.

Das Recht am eigenen Bild versus Nutzungsrechte von Bildern

rechtameigenenbildDas Recht am eigenen Bild sollte nicht mit dem Urheberrecht verwechselt werden, da es sich dabei um vollkommen unterschiedliche Sachverhalte und damit einhergehende Rechte handelt.

Das Urheberrecht hat man, wenn man der Urheber des entsprechenden Werks (z. B. Foto) ist, es also geschaffen bzw. aufgenommen hat.

Beim Recht am eigenen Bild geht es um die Personen auf dem Foto - unabhängig davon, wer es aufgenommen hat.

Jeder hat das (Persönlichkeits-)Recht, zu entscheiden, ob Bilder, auf denen er abgebildet ist, veröffentlicht werden dürfen.
Erst nach der Zustimmung der auf dem Bild zu sehenden Person ist eine Veröffentlichung gestattet.

§22 des Kunst-Urhebergesetzes schützt dieses Recht:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. […]"

Dieses Recht gilt allerdings nicht, wenn es von der Kunst- & Pressefreiheit "übertrumpft" wird:
Gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG ist die Zustimmung der abgebildeten Personen nicht verpflichtend, wenn es sich um Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, es also einem "höheren Interesse der Kunst dient (§ 22); oder man zufällig "als Statist" auf einem Bild aufgenommen wird, z. B. einer Landschaft oder Örtlichkeit, Versammlungen (an denen man teilnimmt).

Bei Nutzungsrechten von Bildern gilt:
bildrechtDas Urheberrecht und die entsprechenden Nutzungsrechte hat und behält der Urheber, also derjenige der das Foto geschossen oder eine Grafik erstellt hat.
Das Urheberrecht bleibt auch bestehen und ist (im rechtlichen Sinne) nicht übertragbar - unabhängig von den vereinbarten Nutzungsrechten. 

Ausnahme: Ist das Urheberrecht verjährt (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), ist das Werk Urheberrechts- und gemeinfrei, kann also für jegliche Zwecke verwendet werden. 

Man kann aber als Urheber die Bild- bzw. Nutzungsrechte nach UrhG § 31 Abs. 1 abtreten:

"Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden."

Legt man z. B. fest, dass ein Bild nur im Web verwendet werden soll, darf es nicht für Printmedien genutzt werden.

Beim Nutzungsrecht unterscheidet man zwischen:

  • einfachem Nutzungsrecht: Sie können das Bild in der vereinbarten Art nutzen, aber der Urheber darf das Nutzungsrecht auch anderen Personen einräumen
  • ausschließlichem Nutzungsrecht: Nur Sie haben die Lizenz, das Foto zu verwenden. 

Redaktionelle versus kommerzielle Nutzung

Kommerziell (commercial use)

Üblicherweise bewegt man sich bei der kommerziellen Nutzung im Bereich des Marketings und der Digital- und Print-Werbebranche.
Dazu zählen z. B.

  • Werbeanzeigeneinkaufstasche
  • E-Mail-Werbung
  • Fernsehspots
  • Printmedien (Banner, Werbeposter)
  • Nutzung von Bildern auf Websites

Ziel: Die Verwendung eines Bilds hat den Zweck, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu bewerben und den Verkauf voranzutreiben.
Sprich ein Produkt - ob real oder virtuell - soll bzw. wird aufgrund der Fotos gekauft (z. B. ein Bildkalender).

Bei einer Markenbildung bzw. dem Aufbau einer Corporate Identity oder dem Verkauf von Merchandise-Artikeln (wie gedruckte T-Shirts) ist meist der Erwerb einer „Erweiterten Lizenz“ erforderlich.

Redaktionell (editorial use)

Hier befinden wir uns im journalistischen Bereich, d. h. wenn ein Bild im Rahmen einer Berichterstattung verwendet wird. 
Dabei fungieren die Bilder als visuelle Referenz in Publikationen (Zeitungen/Zeitschriften) oder digitalen Medien wie (Blogs/Websites).

Unter die redaktionelle Nutzung fallen Ereignisse von öffentlichem Interesse (was weit unter Pressefreiheit gefasst werden kann),
z. B. Nachrichten und Fotos von Prominenten, öffentlichen Veranstaltungen usw.

Der Einsatz ist rein informativ, d. h. es darf dabei kein Produkt oder eine Dienstleistung beworben werden.

papparaziRedaktionelle Inhalte umfassen z. B.

  • Zeitungen / Zeitschriften (keine Werbeanzeige)
  • Schulbücher
  • Sachbücher
  • Blogs
  • Nachrichtensendungen

sparschweinGeld verdienen  ≠ kommerzieller Nutzung

Die Unterscheidung zwischen kommerzieller und redaktioneller Nutzung hat nur bedingt damit zu tun, ob man damit Geld verdient.
Auch journalistische Zeitungen/Zeitschriften sind meist nicht kostenlos, haben aber einen informativen Charakter. 

 

Nutzungsrechte von Stockfotos

schreibtisch2In Bild-Online-Datenbanken findet man zu jedem Thema unzählige Bilder und Grafiken.

Kostenpflichtige Bilder mit Wasserzeichen (solange die Lizenz nicht erworben wurde) sowie kostenfreie Communities, die keine Lizenzgebühren verlangen und die Bilder zum freien Download anbieten.

Sehr reizvoll, aber es ist Vorsicht geboten. 
Denn, wenn man die Lizenzbestimmungen missachtet, können kostspielige Abmahnungen drohen.

Die entsprechenden Lizenzen lassen sich allgemein in 4 Kategorien einordnen:

Lizenzpflichtige Bilder

  • kostenpflichtig
  • dürfen nur im vereinbarten Lizenzrahmen verwenden darf
    (z. B. Dauer, Einsatzbereich, Nennung der Quelle/Namen des Autors)

Lizenzfreie Bilder

  • lizenzfrei bedeutet nicht unbedingt auch kostenfrei
  • die Nutzungsrechte sind weniger eingeschränkt und freier nutzbar

Bilder mit freier Lizenz

  • in der Regel kostenfrei
  • an festgelegte Lizenzrechte gebunden

Gemeinfreie Bilder

  • haben kein Urheberrecht
  • sind ohne Einschränkungen nutzbar

Creative Commons Lizenz

cc sticker 2007Viele Stockbilder-Datenbanken nutzen Creative Commons Lizenzen.

Creative Commons (CC) ist eine gemeinnützige Organisation, die unterschiedliche Lizenzverträge im Web zur Verfügung stellt.
Mit diesen Lizenzen können Urheber von Werken Dritten die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen.

Die Creative Commons Lizenz befinden sich zwischen dem klassischen Copyright (Nutzung eines Werkes mit ausdrücklicher Einwilligung und in der Regel gegen Vergütung) und der Gemeinfreiheit / Public Domain (Nutzung ohne Einwilligung, ohne Vergütung und zu jedem Zweck).

Der Clou:
Durch ein praktisches "Baukastensystem" wird ein breites Spektrum von Nutzungsrechten abgedeckt.
Der Lizenzvertrag kann aus unterschiedlichen Bausteinen zusammengestellt werden:  

 

CC BY
Namensnennung

by

Diese Lizenz erlaubt es, das Werk zu verbreiten, zu bearbeiten - auch kommerziell - solange der Urheber namentlich genannt wird (in der Weise, die der Urheber es vorgibt)

CC ND
Keine Bearbeitung

nd

Diese Lizenz erlaubt es, das Werk zu verbreiten - auch kommerziell - solange das Werk nicht verändert/bearbeitet wird

CC SA
Weitergabe unter gleichen Bedingungen

sa

Diese Lizenz erlaubt es Dritten, ein Werk zu verbreiten, zu bearbeiten und darauf aufzubauen - auch kommerziell - solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf seinem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden

 

CC NC
Nicht kommerziell

nc eu

nc

Diese Lizenz erlaubt die Weiterverwendung, aber nicht zu kommerziellen Zwecken

 

CC 0

Verzicht auf alle urheberrechtlichen und verwandten Schutzrechte

zero

Mit einer CC 0-Lizenz autorisiert man die redaktionelle und kommerzielle Verwendung, die Bearbeitung und das Teilen von Bildern.
Somit entfallen jegliche Bedingungen, die an das Bild geknüpft sind.

Der Urheber verzichtet freiwillig und vollständig auf die Rechte an seinem Werk.

Es gibt jedoch eine Ausnahme ...

Urhebergesetz vs CC 0 Lizenz

Urhebergesetz

Das deutsche Urheberrecht schließt einen Verzicht auf das Urheberrecht aus.

In einigen Ländern ist ein solcher vollständiger Verzicht auf die Urheberschaft unzulässig.

Trotz der Vergabe der CC0-Lizenz behält der Urheber gesetzlich sein Urheberrecht und damit besteht weiterhin die Pflicht zur Namensnennung des/der Urheber*in, wenn man das Bild verwendet.

Bestimmte Bestandteile des Urheberrechts – die Urheberpersönlichkeitsrechte – sind nicht verzichtbar“.

Der Urheber eines Werkes hat nach in Deutschland geltendem Urheberrecht jederzeit einen Anspruch darauf, als solcher genannt zu werden. Auf das Recht der namentlichen Benennung gemäß § 74 UWG kann der Urheber nicht dauerhaft verzichten. Die Abtretung von Urheberrechten beinhaltet keinen Verzicht auf das Benennungsrecht. Möglich wäre allenfalls ein durch besondere Voraussetzungen begründeter Verzicht auf die Benennung in einem Einzelfall“ (https://wb-web.de/aktuelles/wann-bei-cc0-der-urheber-genannt-werden-muss.html)

Und schon befinden wir uns in einer verzwickten Grauzone:

Es ist theoretisch rechtswidrig, als Urheber von der CC0-Lizenz Gebrauch zu machen oder als Nutzer den Namen des Urhebers nicht zu nennen,
aber in der Praxis ist das ein uferloses Unterfangen:

Wer soll Sie abmahnen?
Der Staat wird nicht jeden Urheber (der freiwillig auf seine Urheberrechte verzichtet) verfolgen, abstrafen und zur Namensnennung zwingen.
Ein Urheber wird Sie nicht belangen, wenn Sie ein eigens von ihm mit CC 0-Lizenz gekennzeichnetes Bild verwenden.

ignonito"Die Gefahr besteht vielmehr darin, dass man nicht wissen kann, ob derjenige, der das Bild eingestellt hat, tatsächlich der Urheber ist.
Rein theoretisch könnte auch ein Fotograf Bilder bei Pixabay inkognito einstellen und dann deren Nutzer abmahnen.
Weil es im Urheberrecht keinen Schutz des guten Glaubens für Bildnutzer gibt, würde der Fotograf damit auch sehr wahrscheinlich Erfolg haben." (drschwenke.de)

 

Wie kann der Urheber bei Verletzung seiner Nutzungsrechte vorgehen

Fotografien sind Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) bzw. als „einfache Lichtbilder“ (§ 72 UrhG) geschützt, wenn die „Schöpfungshöhe“ nicht erreicht ist.

Bei Verletzung der Urheberrechte kann der Urheber z. B. folgende Ansprüche z. B. geltend machen:

  • Beseitigungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
  • Bei Wiederholungsgefahr: Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG)
  • Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG) und Auskunft

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Unterlizenzvertrag Stockphotos

Um eine Lizenz möglichst schnell und unkompliziert zu erwerben, ohne die Urheberrechte zu verletzen, nutzen viele Webseitenbetreiber Fotos aus Bilddatenbanken, wie Adobe Stock, Pixabay, Unsplash, Stocksnap, Shutterstock usw.

Denn da kann der Fotograf, also der Urheber der Bilder seine Bilder selbst zur Verfügung stellen. 

Die Foto-Agentur vergibt anschließend Unterlizenzen an den Nutzer.

Die Lizenzbestimmungen können von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich sein und sollten genau befolgt werden, z. B. die Namensnennung des Urhebers in einer expliziten Form, an einer bestimmten Position oder die Verwendung für bestimmte Zwecke.

 

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Beispiele von Lizenzbestimmungen (Stockphotos)

kostenpflichtige Stockphotos - Adobe Stock (früher fotolia) und Shutterstock

Adobe bietet folgende Lizenzen an:

  • Standardlizenz (redaktionell und kommerziell mit Einschränkungen)
  • Plus-Lizenz (Stock-Premium-Sammlungen, Videos) 
  • Erweiterte Lizenz (Merchandise)

Das Bild muss nicht zu Adobe Stock verlinkt sein, aber bei redaktionellem Einsatz muss der Urheber wie folgt genannt werden:

© Agenturname / Name des Fotographen – stock.adobe.com

Wo genau der Hinweis zu erfolgen hat - direkt am Bild oder im Impressum - ist nicht eindeutig festgelegt.

Auf Shutterstock findet man vergleichbare Lizenzbestimmungen:

  • Die Verwendung von Bildern und Videos in Verbindung mit Nachrichtenberichterstattung, Kommentaren, Veröffentlichungen oder anderem "redaktionellen" Kontext hat unter fest hinzugefügter Quellenangabe des Shutterstock-Anbieters und Shutterstock zu erfolgen
  • Quellennachweise für redaktionelle Verwendung müssen folgende Form haben: „Name des Künstlers / Agentur / Shutterstock“
  • In jedem Fall sind Größe, Farbe und Platzierung der Namensnennung und Zuweisung so zu wählen, dass diese mit bloßem Auge deutlich und leicht lesbar sind

Konkret muss folgender Hinweis erfolgen:

Name des Fotografen / shutterstock.com“, wobei ein Link zu dem entsprechenden Link auf shutterstock.com gesetzt werden muss.

Durch den Link lässt sich immerhin nachverfolgen, um welches Foto auf der Website es sich handelt und ist vermutlich freier bei der Position der Quellenangabe.

Kostenlose Stockphotos - Pixabay

Nach eigener Aussage können Stockbilder aus der gebührenfreien Bild-Online-Datenbank Pixabay frei verwendet werden, auch zu kommerziellen Zwecken:

“Pixabay ist eine kreative Community, die Bilder und Videos frei von Urheberrechten mit anderen teilt.
Alle Inhalte werden unter der Pixabay Lizenz veröffentlicht” 
(Weitere Infos finden Sie unter https://pixabay.com/de/service/license/)

Laut den Nutzungsbedingungen kann eine freiwillige Quellenangabe gesetzt werden, ist jedoch nicht obligatorisch.

Nicht erlaubt ist:

  • der Verkauf / Vertrieb von Bildern oder Videos in digitaler und physischer Form
  • die Darstellung von identifizierbaren Personen auf beleidigende, pornografische, obszöne, unmoralische, diffamierende oder verleumderische Weise
  • die Suggestion, dass abgebildete Personen, Marken, Organisationen etc. bestimmte Produkte oder Dienstleistungen befürworten oder billigen (es sei denn es wurde eine Genehmigung dazu erteilt.)

Das hört sich erstmal gut an, aber ...
bombe
in der Regel werden die Bilder, die von den usern hochgeladen werden, von keiner Instanz hinsichtlich des Urheberrechts überprüft und es kann unter Umständen zu Urheberrechtsverletzungen kommen.
Die gezeigten Elemente in den Bildern und Videos (identifizierbare Personen, Logos, Marken) können zusätzlichen Urheber-, Personen-, Marken- und Eigentumsrechten unterliegen.

Pixabay lehnt dazu jegliche Haftung ab und hält sich gekonnt raus:

"Du bist für Deine hochgeladenen Bilder und Videos selbst verantwortlich und garantierst,
a) dass Du alle Rechte an den Inhalten besitzt, die Du auf der Website hochlädst, und dass die Inhalte nicht gegen das Urheberrecht, Eigentumsrecht, Markenrecht oder andere anwendbare Rechte Dritter verstoßen; und
b) dass Du alle Rechte am Bild, die für eine weltweite, kostenlose, unwiderrufliche und zeitlich unbegrenzte Nutzung erforderlich sind, besitzt und diese - sofern gesetzlich möglich - abtrittst und/oder weitergibst. Hierzu gehören insbesondere gültige Modelverträge, Fotografiererlaubnis, sowie weitere Lizenzen und Rechte Dritter.“ (https://pixabay.com/de/service/terms/)

Leider kann einem keine Bilddatenbank die uneingeschränkte Sicherheit geben, dass man keine Urheberrechte oder unter Umständen die Rechte Dritter verletzt. 
Aber wenigstens haben die meisten Plattformen eine Freistellungsvereinbarung (= Urheber stellt Nutzer der Bilder von Ansprüchen Dritter frei).
(it-recht-kanzlei.de)

 

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Für Fragen und Anregungen haben immer ein offenes Ohr. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

 

Quellen: