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Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Unternehmen und Webseiten-Betreiber, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG - Web Content Accessibility Guidelines) legen die technischen Standards fest, um Menschen mit Beeinträchtigungen den Zugang zu den Webinhalten zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit Website Pflicht 2025, den Fristen, Prinzipien & Richtlinien, der Gesetzeslage und den Testverfahren für Ihre Webseite.

 

PFLICHTEN & RECHTLICHES

BARRIEREFREI IN DER PRAXIS

BARRIEREFREIE WEBINHALTE - DIE RICHTLINIEN 

Barrierefreiheit Website Pflicht 2025: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Unternehmen müssen bis 28. Juni 2025 barrierefrei sein

"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheits­anforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)"

Ab dem 28. Juni 2025 müssen Webseiten und Apps barrierefrei sein. Diese Verpflichtung basiert auf dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht umsetzt.

Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Dadurch werden europaweit einheitliche Standards für Barrierefreiheit festgelegt.
Die Vorschriften orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die wiederum stark an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) angelehnt ist. 

Bei Nichteinhaltung drohen Strafen in Form von Restriktionen bzw. Ausschluss bestimmter Produkte und Web-Angebote sowie Bußgelder.

European Accessibility Act (EAA) & Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - Was Sie wissen sollten

European Accessibility Act (EAA) - Auf einen Blick

  • Verpflichtung: EU-Mitgliedsstaaten müssen Gesetze zur Barrierefreiheit erlassen (laut der europäischen Norm EN 301 549)
  • Ziel: Einheitliche Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen in Europa
  • Verabschiedung: Mitte 2019
  • Umsetzung in nationales Recht: 28. Juni 2022

Betroffene Produkte und Dienstleistungen

  • Geldautomaten und Bankdienstleistungen
  • Computer
  • Telefone und TV-Geräte
  • Telekommunikationsdienste
  • Transport
  • Onlinehandel

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - Wer muss wann barrierefrei sein?

 

Zweck: Das Gesetz soll die Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen verbessern und sicherstellen, dass digitale Produkte sowie Dienstleistungen für alle zugänglich sind.

Barrierefreiheit Website Pflicht 2025: Für wen gilt das BFSG?

Im BFSG selbst ist festgelegt, dass die Anforderungen grundsätzlich für B2C-Produkte und -Dienstleistungen gelten, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.
Im Webbereich sind vorrangig Webseiten im B2C-Bereich und Online-Shops von den Regelungen betroffen

  • Verbraucherprodukte 
  • Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden
  • B2C-Websites sowie Online-Shops

Stichtag: 28. Juni 2025
Ab diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden.

BFSG - Welche konkreten Produkte, Dienstleistungen und Websites sind betroffen?

  • Produkte: Computer, Tablets, Handys, internetfähige Fernseher, E-Book-Reader, Automaten (z. B. Geld- und Ticketautomaten), Router
  • Dienstleistungen: Personenverkehr, Telefon- und Messenger-Dienste, elektronische Geschäftsverkehrs-Dienste
  • Webseiten: Besonders Webshops, Kontaktformulare, Terminbuchungssysteme

BFSG - Ausnahmen: Wer ist von der BFSG ausgeschlossen?

  • Private sowie B2B Angebote
  • Kleinunternehmen (= weniger als 10 Mitarbeiter und/oder bis zu 2 Mio. Euro Jahresumsatz/Bilanzsumme)
  • Unternehmen mit wirtschaftlichem Risiko durch die Barrierefreiheit
    (= Unternehmen können von den Pflichten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ausgenommen werden, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellt.
    Im Klartext: Wenn die Kosten für die Anpassungen die finanzielle Stabilität des Unternehmens gefährden, kann eine Befreiung von den Anforderungen beantragt werden. Wichtig ist, in solchen Fällen einen Rechtsbeistand zu konsultieren, um die genauen Voraussetzungen und Möglichkeiten zu prüfen.)

Die BFSG-Normen und die Erklärung zur Barrierefreiheit auf meiner Website

BFSG in der Praxis - Anforderungen für Ihre Website / Onlineshop

  • EN 301 549: Ihre Website muss den Anforderungen dieser Norm entsprechen 
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Sie müssen eine Erklärung auf Ihrer Seite veröffentlichen, die darlegt, inwieweit die Barrierefreiheit gewährleistet wird und welche Bereiche bisher nicht barrierefrei sind

Mustererklärung zur Barrierefreiheit - Was gehört rein?

  1. Gewährleistung der Barrierefreiheit: Auflistung und Beschreibung, in welchen Bereichen auf der Website die Barrierefreiheit umgesetzt wurde
  2. Nicht barrierefreie Inhalte: Liste der Bereiche, die bislang nicht barrierefrei sind
  3. Kontaktmöglichkeit: Bereitstellung eines Formulars oder einer E-Mail-Adresse, über die Nutzer Barrieren melden können
  4. Feedback und Durchsetzungsverfahren: Informationen darüber, wie Nutzer Feedback geben und ihre Rechte durchsetzen können

Erklärung zur Barrierefreiheit: Leitfaden & Mustertexte

Mustererklärungen für öffentliche Stellen der einzelnen Bundesländer

Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) vs. Informationstechnologie-Verordnung (BITV)

Ähnliche Anforderungen von BFSG und BITV

Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) und der barrierefreien Informationstechnologie-Verordnung (BITV) sind im Wesentlichen identisch. Wenn Ihre Website bereits nach den WCAG-Richtlinien barrierefrei ist, sind Sie bestens auf das BFSG vorbereitet.

Ich nutze Drittanbieter - Wer ist verantwortlich?

Wer trägt die Verantwortung für Barrierefreiheit bei Drittanbietern

Unabhängig davon, ob Sie Funktionen selbst entwickeln oder von Drittanbietern nutzen, liegt die Verantwortung für die Barrierefreiheit Ihrer Website bei Ihnen.

Tipps, wenn Sie Drittanbieter verwenden

  • Drittanbieter: Achten Sie bei der Wahl Ihrer Drittanbieter verstärkt auf barrierefreie Produkte
  • Dokumentation: Falls keine barrierefreien Anbieter verfügbar sind, dokumentieren Sie die Barrierefreiheit-Probleme in Ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit und verlinken auf die Anbieter-Website
  • Alternative Lösungen: Bieten Sie alternative, barrierefreie Versionen der Informationen an

Maßnahmen bei Nichterfüllung der Barrierefreiheit

Barrierefreiheit Website Pflicht 2025: Wie wird die Einhaltung der BFSG geprüft?

Die Überprüfung der Einhaltung der Richtlinien erfolgt stichprobenartig durch die jeweiligen Landesüberwachungsstellen.
Oder es liegen konkret Beschwerden von Verbrauchern und Verbänden vor, wodurch die Behörde aktiv wird und auf Sie zukommen kann.

Folgen, wenn ich nicht die Richtlinien der BFSG erfülle

Wenn eine Marktüberwachungsbehörde feststellt, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zur Korrektur aufgefordert.
Bei Ignorieren mehrerer Aufforderungen kann die Behörde die Schließung Ihres Online-Geschäfts anordnen und Bußgelder in Höhe von mehreren tausend Euro verhängen.

ZU DEN WCAG-RICHTLINIEN 

Digitale Barrierefreiheit: Gesetzeslage zur Umsetzung der Barrierefreiheit auf Webseiten öffentlicher Stellen

 

Die EU-Richtlinie 2102

 

Die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen (öffentlicher Stellen) verpflichtet öffentliche Stellen zu barrierefreien Webangeboten.

In Deutschland sind die entsprechenden Bundes- und Landesgesetze zur Umsetzung der Barrierefreiheit 2018 und 2019 in Kraft getreten.
Zur Kontrolle wurden Überwachungsstellen aufgebaut.

> Überblick zur Gesetzeslage bei Bund und Ländern sowie zu den Überwachungsstellen

Landesgesetze zu barrierefreier Informationstechnik gemäß EU-Richtlinie 2102 für Bayern

  • Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG und Bayerische Digitalgesetz (BayDiG)
    (das BayDiG ist am 1. August 2022 in Kraft getreten und ersetzt das ehemalige Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG))
  • Geregelt durch Überwachungsstellen beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Weitere Informationen zur Umsetzung finden Sie im Handlungsleitfaden Digitale Barrierefreiheit des Bayrischen Staatsministeriums für Digitales

Umsetzungsfrist der Barrierefreiheit für öffentliche Stellen

 

Seit dem 23. September 2020 sollten alle Webseiten öffentlicher Stellen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden und eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ enthalten – unabhängig davon, wann die Website veröffentlicht wurde.

Nach der EU-Richtlinie sind alle Stellen, die zur Einhaltung der EU-Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet sind, auch zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen verpflichtet.

Seit 26. Oktober 2016 ist die Richtlinie beschlossen.
Ab dem 23. September 2018 müssen in ganz Europa die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden.

Alle Webseiten- und App-Betreiber, die in den Anwendungsbereich fallen, müssen die aktuelle Version der BITV bzw. im jeweiligen Bundesland gültige Verordnung mit Bezug auf die EN 301 549 befolgen.

EU-Richtlinie 2102: Was muss ich tun?

 

Die wichtigsten Anforderungen an Websites öffentlicher Stellen, die sich aus der EU-Richtlinie 2102 ergeben, sind (DIAS - Daten, Informationssysteme und Analysen im Sozialen):

Dokumente, die nach September 2018 veröffentlicht wurden, müssen barrierefrei sein.

Bei „alten“ Dokumenten gilt: Dokumente, die für aktive Verwaltungsverfahren notwendig sind, müssen nachgearbeitet werden.
Für die barrierefreie Gestaltung von PDF-Dateien sollte neben dem Abschnitt 10 (Non-web documents) der EN 301 549 auch die ISO 14289-1:2014 (PDF/UA) (ehemals ISO-Norm 14289-1:2012-07) berücksichtigt werden.

Es gilt außerdem zu prüfen, ob Erläuterungen in Gebärdensprache und leichter Sprache veröffentlicht werden müssen.
Da dies keine Anforderung der EU-Richtlinie 2102 ist, fordern das nicht alle Rechtssetzungen der Länder.

Überwachnungsinstanz Bayern

 

Eines der zentralen Handlungsfelder im Programm „Bayern barrierefrei“ der Bayerischen Staatsregierung ist der Bereich „Information und Kommunikation“.
Die Informations- und Kommunikationstechnologie gewinnt in unserer Gesellschaft (Arbeits- & Lebensbereich) zunehmend an Bedeutung.

IT-Verfahren in der staatlichen Verwaltung setzen ausreichende, barrierefreie Angebote voraus.
Nur so kann eine rechtliche Chancengleichstellung gewährleistet werden.
Die Verbesserung der Barrierefreiheit staatlicher Internet- und Intranetangebote ist dabei ein wichtiges Kriterium.
Da der Maßstab für die Beurteilung der digitalen Barrierefreiheit laufend an die neuen technischen und rechtlichen Voraussetzungen angepasst wird, steigen auch die konkreten Anforderungen an die Prüfung der Webseiten und E-Government-Verfahren.

Zum 1. Oktober 2019 wurde die in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 in § 3 BayEGovV normierte Durchsetzungs- und Überwachungsstelle am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eingerichtet, die unter anderem stichprobenhaft die Webseiten und mobilen Anwendungen aller öffentlichen Stellen im Freistaat Bayern auf Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen kontrolliert.
(Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat)

Sie haben die Möglichkeit, einen Online-Antrag auf Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit auszufüllen.

Oder Sie wenden sich an:

Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern
Durchsetzungs- und Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik
St.-Martin-Straße 47
81541 München

(Barrierefreiheit nach BayEGovV: Durchsetzungs- und Überwachungsstelle für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen)

Wie läuft die Überwachung ab?

"Die Einhaltung der Richtlinie wird durch die Überwachungsstellen von Bund und Ländern überprüft.
Hierfür sind Stichprobenkontrollen der Barrierefreiheit von Websites vorgesehen.

Der erste Beobachtungszeitraum für Websites hat im Januar 2020 begonnen und endete im Dezember 2021.

Die Ergebnisse der Überwachung muss Deutschland regelmäßig an die EU berichten, verantwortlich hierfür ist die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik."

(Quelle: DIAS - Daten, Informationssysteme und Analysen im Sozialen)

 

Testtools zur Überprüfung von Websites auf Barrierefreiheit

WAVE® Evaluationstools zur Barrierefreiheit

WAVE® bietet eine Reihe von Tools, die Autoren helfen, ihre Webinhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen. Es kann einige Barrierefreiheits- und WCAG-Fehler identifizieren und unterstützt auch die menschliche Bewertung von Webinhalten. Die Philosophie von WAVE konzentriert sich darauf, Probleme zu identifizieren, die Endnutzer betreffen, die menschliche Bewertung zu erleichtern und über Web-Barrierefreiheit aufzuklären.

Zu WAVE Web Accessibility Evaluation Tools

Mit dem WAVE Web Accessibility Evaluation Tool können Sie Ihre Website z. B. auf folgende Punkte testen:

  • Bildtexte (Bildbeschreibungen sind Alternativtexte, die von Vorlese-Anwendungen genutzt werden; auch Suchmaschinen werten diese Texte aus und beziehen sie in das Ranking ein)

    Tipp: Klicken Sie auf der Ergebnisseite den Reiter "No Styles" an.
    Unter allen Bildern sollten nun die Alternativtexte (markiert durch "alt") zu sehen sein.
    Überprüfen Sie, ob die Bildbeschreibungen überall vorhanden und sinnvoll formuliert sind
  • Struktur (Webseiten bestehen aus Strukturelementen, zum Beispiel Block für die Navigation und den eigentlichen Seiteninhalt. Innerhalb dieser gibt es Überschriften, Fließtexte usw.
    Barrierefreie Seiten besitzen semantische Auszeichnungen für solche Strukturen, die helfen, sich zu orientieren)

    Tipp: Klicken Sie auf der Ergebnisseite den Reiter "No Styles" an.
    Nun können Sie die Markierungen der Überschriften gut erkennen (z. B. H1 = wichtigste Überschrift, H2, H3, etc. und überprüfen, ob sie sinnvoll ausgezeichnet sind)

Google Lighthouse

Google Lighthouse ist ein automatisiertes Tool zur Überprüfung von „Accessibility Essentials“ wie Kontraste, Schriftgröße, Labels, Touch Targets und Alt-Text. Die Browsererweiterung Headingsmap bietet eine detaillierte Übersicht über die Überschriften und die gesamte Struktur einer Webseite.

zu Google Lighthouse

EXPERTE.de Barrierefreiheit-Test

Der EXPERTE.de Barrierefreiheit-Test hilft Ihnen zu überprüfen, ob Ihre Webseite für Screenreader zugänglich ist. Das Tool durchsucht Ihre Webseite und prüft, ob die Unterseiten für blinde und sehbehinderte Nutzer nutzbar sind. Es bewertet 41 Merkmale in 8 Kategorien, darunter:

  • Navigation
  • ARIA-Attribute
  • Labels
  • Kontrast
  • Tabellen
  • Audio/Video
  • Internationalisierung

Zum Barrierefreiheit-Test von expert.de

BIK - Online-Tool

Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte Projekt „BIK für Alle“ hat das Ziel, die Öffentlichkeit über die Vorteile eines barrierefreien Webs zu informieren und Umsetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen. 
Für die Entwicklung barrierefreier Webangebote bietet BIK ein kostenloses Online-Tool an: die BITV-Selbstbewertung.
Anhand eines Online-Fragebogens mit 98 Prüfschritten kann der Barrierefreiheitsstand eines Webangebots bewertet werden. 

Zur BITV-Selbstbewertung

Barrriefrei: Schrift & Kontrast testen

Ein ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe ist entscheidend für die gute Lesbarkeit von Texten. Mit diesen Tools können Sie die Kontrastverhältnisse auf Ihrer Webseite überprüfen.

Zum Kontrast-Checker

Zum Color-Contrast-Checker

Barriefrei Website - Weitere Empfehlungen und Tools

Auf w3.org finden Sie weitere Tools, Tipps und Links:

ZU DEN TOOLS VON W3.ORG

Weiterführende Links:

Selbstbewertung Barrierefreiheit: Tests, Tipps und Beispiele

Wer webaffin und bestenfalls etwas "Code-bewandert" ist, kann die folgenden Hauptkriterien zur Überprüfung der Barrierefreiheit von Webseiten selbst evaluieren.
HINWEIS: Das ersetzt natürlich keine komplette Analyse bzw. professionelle Tests mit einem Report, der von Spezialist*innen durchgeführt wird.

  • Titel
    Überprüfen Sie, ob der Titel den Inhalt der Seite treffend beschreibt.
    Beispiel: Eine Seite über die Geschichte von Berlin sollte auch den Titel "Geschichte von Berlin" tragen bzw. enthalten.
  • Alternativtexte für Grafiken
    Stellen Sie sicher, dass alle Bilder sinnvolle Alternativtexte haben, die den Inhalt und Zweck beschreiben.
    Beispiel: Ein Bild eines Hundes könnte z. B. den Alternativtext "Golden Retriever spielt im Park" tragen.

  • Überschriften
    Prüfen Sie, ob Überschriften korrekt ausgezeichnet und logisch strukturiert sind.

    HINTERGRUND:
    Überschriften müssen in HTML-Dokumenten in einer logischen Reihenfolge angeordnet sein. Eine Überschrift der Ebene H2 sollte direkt nach einer H1-Überschrift folgen, und so weiter. Es ist wichtig für die Zugänglichkeit, da Bildschirmleser die Struktur der Seite anhand der Überschriften erkennen. Falsch platzierte Überschriften können die Navigation für Benutzer von Hilfstechnologien erschweren.
    Daher wird empfohlen, die Hauptinhalte mit einer h1-Überschrift zu beginnen und nur Überschriften zu verwenden, wenn sie tatsächlich der Strukturierung des Inhalts dienen und nicht nur aus "optischen" Gründen verwendet werden.

    Beispiel: Verwendung der Hauptüberschrift (H1) "Rezepte" für den Seitentitel und Unterüberschriften für Abschnitte, z. B. Unterteilung in "Hauptgerichte" und "Desserts" (H2) und die eigentlichen Rezepte, z. B. unter "Desserts" die H3 "Torte Bienenstich". 

  • Kontraste
    Stellen Sie sicher, dass der Kontrast zwischen Text und Hintergrund ausreichend ist (mindestens 4,5:1 für normalen Text).
    Beispiel: Schwarzer Text auf weißem Hintergrund

  • Vergrößerbarkeit
    Inhalte müssen ohne Verluste oder Überlappungen auf 200% vergrößerbar sein.

  • Tastaturbedienbarkeit und Fokus
    Alle interaktiven Elemente müssen per Tastatur bedienbar sein. Der Fokus muss deutlich sichtbar und gut erkennbar sein.
    Beispiel: Navigation mit der Tab-Taste zwischen Links und Buttons.

  • Formulare/Labels/Beschriftungen
    Formularfelder und interaktive Elemente müssen sichtbare, korrekt verknüpfte und sinnvolle Beschriftungen (Labels) haben, die die Felder eindeutig identifizieren.
    Beispiel: Ein Beschriftungsfeld "Name" sollte klar das Eingabefeld für den Namen beschreiben.

  • Bewegte Inhalte
    Bewegliche oder blinkende Inhalte sollten pausiert, gestoppt oder ausgeblendet werden können, um Ablenkungen zu minimieren.
    Beispiel: Ein blinkendes Banner sollte eine Schaltfläche zum Stoppen haben.

  • Videos mit Untertiteln
    Videos sollten mit Untertiteln versehen sein, um sie für hörbehinderte Menschen zugänglich zu machen.
    Beispiel: Ein Lehrvideo sollte Untertitel für den gesprochenen Text bieten.

  • Lesereihenfolge
    Die Anordnung der Inhalte im Quellcode muss logisch und verständlich sein, um von Screenreadern korrekt interpretiert zu werden.
    Auch Tabellen sollten so strukturiert, dass sie auch für Screenreader verständlich sind und die Informationen in der richtigen Reihenfolge vorgelesen werden.

  • Einfache Navigation
    Kann man sich leicht auf der Webseite zurechtfinden?
    Beispiel: Das Menü / Navigation der Website übersichtlich und klar gestalten

  • Richtige Verwendung von ARIA
    Werden ARIA-Rollen und -Attribute korrekt eingesetzt, um die Seite für Screenreader zugänglich zu machen?
    ARIA-Rollen und -Attribute werden verwendet, um die Barrierefreiheit von Webinhalten für Screenreader-Nutzer zu verbessern.
    Beispiel: Verwendung von ARIA-Rollen wie "button" oder "menu" und ARIA-Attributen wie "aria-label", um interaktive Elemente wie Schaltflächen und Menüs für Screenreader verständlicher zu machen. 

  • Internationalisierung (Sprachen und Regionen)
    Unterstützt die Webseite mehrere Sprachen und länderspezifische Einstellungen?

Kosten für eine barrierefreie Website

(Quelle: aktion-mensch.de)

Erstanalyse

Eine grobe Analyse Ihrer Website kostet im Schnitt zwischen 600 und 1.200 Euro pro Personentag*. Diese liefert einen Überblick über den aktuellen Stand der Barrierefreiheit.

*Personentag: Ein Personentag ist eine Maßeinheit für Arbeitsaufwand. Er entspricht der Arbeit, die eine Person an einem Tag (in der Regel acht Stunden) leistet. Es wird oft verwendet, um die Kosten von Dienstleistungen oder Projekten zu kalkulieren. Zum Beispiel bedeutet ein Tagessatz von 600 bis 1.200 Euro pro Personentag, dass eine Person für einen Tag Arbeit in diesem Bereich so viel kostet.

Detaillierte Tests

Ein vollständiger Test mit ausführlichem Bericht kostet für einfache Websites etwa 2.500 bis 5.000 Euro, für komplexe Projekte wie Online-Shops etwa 5.000 bis 10.000 Euro - mit Luft nach oben je nach Einzelfall und Aufwand.

Wie kann ich die Kosten minimieren?

Frühzeitige Planung und Barrierefreiheit von Anfang integrieren

Langfristig können Nachbesserungen teurer werden. Planen Sie Barrierefreiheit direkt in die Website-Entwicklung ein. Es ist nicht erheblich teurer, von Anfang an barrierefreie Kontaktformulare oder Warenkörbe zu implementieren. Dadurch vermeiden Sie spätere kostspielige Anpassungen. Schrittweise Integration ist effizienter und kostengünstiger als ein nachträglicher kompletter Umbau.

Auch rechtzeitige Schulungen und das Informieren aller Beteiligten (Programmierer, Redakteure, Projektleiter) über die Bedeutung und Umsetzung von Barrierefreiheit ist sinnvoll.

Förderung-Programme bei Umsetzung barrierefreier Webseiten nutzen

Programme, wie „Digitale Teilhabe für alle“ (Aktion Mensch; Förderanträge können vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden) unterstützen gemeinnützige Organisationen finanziell, um barrierefreie Websites zu fördern. Dieses Förderprogramm hilft dabei, die digitale Teilhabe für alle Menschen zu verbessern, indem es Projekte zur Barrierefreiheit finanziert. Wenn Ihre Organisation gemeinnützig ist, können Sie einen Antrag auf Förderung stellen, um Ihre Website barrierefrei zu gestalten und somit den Zugang für Menschen mit Behinderungen zu erleichtern.

Wie gehe ich bei der Umsetzung vor?

Erste Prüfung auf Barrierefreiheit

Überprüfen Sie die bestehende Website mit Checklisten oder Tools, um den aktuellen Stand der Barrierefreiheit zu erfassen. Dies gibt Ihnen einen ersten Überblick über vorhandene Barrieren und notwendige Anpassungen.

Barrierefrei - Neugestaltung vs. Reparatur

Basierend auf den Analyseergebnissen können Sie entscheiden bzw. sich beraten lassen, ob eine komplette Neugestaltung oder eine schrittweise Anpassung sinnvoller ist.

Gute Dienstleister für eine barrierefreie Website finden?

Erfahrung und Zertifikate

Suchen Sie nach Dienstleistern mit langjähriger Erfahrung und Zertifikaten wie „Certified Professional in Accessibility Core Competencies (CPACC)“ oder „Web Accessibility Specialist (WAS)“ von der IAAP.

    WCAG - Warum Barrierefreiheit so wichtig ist?

    "Um gleichberechtigten Zugang und gleiche Möglichkeiten für Menschen mit den unterschiedlichsten Fähigkeiten zu bieten, ist es essentiell, dass das Web barrierefrei ist" (UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung).
    Der ungehinderte Zugang zu Information und Kommunikation im Web stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar.

    Business Case Barrierefreiheit

    Ein Business Case ist ein Szenario, mit dem eine Investition unter strategischen, betriebswirtschaftlichen und weiteren Aspekten beurteilt werden kann.
    Die Barrierefreiheit spielt dabei eine wichtige Rolle.

    "Barrierefreiheit überschneidet sich mit anderen Best Practices wie zum Beispiel mobilem Webdesign, Geräteunabhängigkeit, multi-modaler Interaktion, Usability, Design für ältere Nutzer und Suchmaschinen-Optimierung (SEO).
    Fallstudien zeigen, dass barrierefreie Websites bessere Suchergebnisse bringen, die Wartungskosten reduziert werden und das Zielpublikum vergrößert wird.
    Das Dokument »Developing a Web Accessibility Business Case for Your Organization« zeigt die sozialen, technischen, finanziellen und juristischen Vorteile barrierefreier Websites, inklusive der Vorteile für Unternehmen."
    (Quelle: einfach-fuer-alle.de)

    Ursprung der WCAG

    Die WCAG-Richtlinien werden im Rahmen des W3C-Prozesses in Zusammenarbeit mit Einzelpersonen und Organisationen auf der ganzen Welt kontinuierlich erarbeitet.
    Das Hauptziel ist die Entwicklung eines gemeinsamen Standards für die Zugänglichkeit von Webinhalten, der die Bedürfnisse von Einzelpersonen, Organisationen und Regierungen auf internationaler Ebene erfüllt.
    Besondere Herausforderungen bestehen darin, einen Konsens über die Testbarkeit, Implementierbarkeit und internationale Aspekte der Vorschläge zu erzielen.

    WCAG - Für wen?

    Die Anwendung und Umsetzung der Richtlinien sind bestimmt für Entwickler, Designer, Programmierer und Autoren.

    Die Adressaten sind Menschen mit visuellen, auditiven, motorischen, sprachlichen, kognitiven, und neurologischer Beeinträchtigungen sowie ältere Personen mit sich altersbedingt ändernden Fähigkeiten. 

    Barrierefreiheit im Web - Wesentliche Komponenten

    Unter barrierefreien Inhalten versteht man im Allgemeinen die Informationen in einer Website sowie Webanwendungen. 
    Barrierefreiheit von Webinhalten erfordert ein Zusammenspiel mehrerer Komponenten.

    • Content/Inhalt der Webseite: natürliche Informationen (wie Texte, Bilder und Töne) sowie der Code oder Markup (Struktur, Präsentation)
    • Webbrowser, Mediaplayer, Plugins und andere „Benutzeragenten
    • Assistenten / Hilfstechnologien - z. B. Bildschirmlesegeräte (Screenreader), Braillezeile (Computer-Ausgabegerät für blinde Menschen, das Zeichen in Brailleschrift darstellt), visuelle Leseassistenten, alternative Tastaturen, Text-to-Speech-Software, Spracherkennungssoftware, Scansoftware usw.
    • Autorentools - Software zum Erstellen von Websites (CMS)
    • Benutzer*innen: Nutzerwissen, Erfahrung im Umgang mit Benutzeragenten und assistierender Technik
    • Entwickler*innen/Redakteur*innen: Programmierung, Design, Redaktion
    • Evaluations-/Bewertungstools - Bewertungstools für Web-Zugänglichkeit, HTML-Validatoren, CSS-Validatoren usw.

     

    ABHÄNGIGKEITEN ZWISCHEN DEN KOMPONENTEN

     

    Die Komponenten sind untereinander abhängig und miteinander verknüpft. Durch ihre Zusammenarbeit wird das Web zugänglich.

    Beispiel Alternativer Text auf Bildern:

    • Technische Spezifikationen adressieren Alternativtext, z. B. HTML definiert das Alternativtextattribut ( alt) des Bildelements ( img))
    • Die WAI-Richtlinien (WCAG, ATAG, UAAG) definieren, wie der alternative Text für die Barrierefreiheit in den verschiedenen Komponenten implementiert wird
    • Entwickler liefern die passenden alternativen Textformulierungen
    • Autorentools ermöglichen, erleichtern und fördern die Bereitstellung von alternativem Text auf einer Webseite
    • Bewertungstools werden verwendet, um zu überprüfen, ob ein alternativer Text vorhanden ist
    • Benutzeragenten bieten eine Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine für den Alternativtext
    • Hilfstechnologien bieten eine menschliche Schnittstelle zum alternativen Text in verschiedenen Modalitäten
    • Benutzer wissen, wie sie den alternativen Text je nach Bedarf von ihrem Benutzeragenten und/oder ihrer Hilfstechnologie abrufen können

     

    Die WCAG Prinzipien & Richtlinien

    Die WCAG 2.1 (EN 301 549, EU-Richtlinie 2102) beruhen auf 4 Prinzipien:
    Webinhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

    Die Prinzipien werden in Richtlinien und die Richtlinien wiederum in Erfolgskriterien konkretisiert. 
    Für jede Leitlinie gibt es überprüfbare Erfolgskriterien bzw. definierte Mindestanforderungen auf drei Ebenen: A, AA und AAA

    WCAG Mindestanforderungen

    • Stufe A: Grundlegende Anforderungen für die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen
    • Stufe AA: Anforderungen, die für die meisten Menschen mit Behinderungen zugänglich sind 
    • Stufe AAA: Höchste Anforderungen, die teilweise mit mehr Aufwand verbunden

    WCAG PrinzipieN

    1. Wahrnehmbar

    Die Information und Elemente der Benutzeroberfläche müssen so präsentiert werden, dass Sie von der Zielgruppe wahrgenommen werden können (Details).

    • Richtlinie 1.1 Textalternativen

      = Bereitstellung von Textalternativen für alle nicht-textuellen Inhalte, sodass diese in andere von den Benutzer*innen benötigte Formen modifiziert werden können (Details)

      Elektronischer Text spielt für die Barrierefreiheit von Webinhalten eine wesentliche Rolle, denn er lässt sich durch Benutzeragenten und assistierende Technik in andere Formen (visuell, akustisch, taktil) umwandeln.

      Beispiele:
      - ein Screenreader liest textuelle Beschreibungen von Bildern und Animationen vor
      - eine Braillezeile stellt textuelle Beschreibungen in Brailleschrift dar
      - eine Textalternative für akustische Information macht den Inhalt zugänglich für gehörlose Menschen.

    Textalternativen helfen außerdem dabei, nicht-textuelle Informationen zu verstehen und machen sie für Suchmaschinen erschließbar (Details)
     

    • Richtlinie 1.2 Zeitbasierte Medien

      = Bereitstellung von Alternativen für zeitbasierte Medien (Details)

      Textalternative für Audio hilft gehörlosen und taubblinden Menschen dabei, die Information wahrzunehmen.
      Videos mit Ton werden mithilfe von Untertiteln für Gehörlose zugänglich.
      Durch Text- und Audiobeschreibungen, die auch visuelle Informationen wiedergeben, sind sie für taubblinde und blinde Menschen barrierefrei (Details)

    • Richtlinie 1.3 Anpassbar

      = Erstellung von Inhalten, die auf verschiedene Arten dargestellt werden können, ohne dass Informationen oder die Struktur verloren gehen (Details)

      Eine klare Strukturierung sowie semantische Auszeichnung des Contents und ein standardisiertes Markup ermöglichen eine äquivalente Darstellung der Information durch Benutzeragenten und die assistierende Technik (Details).
       
    • Richtlinie 1.4 Unterscheidbar

      = Erleichterung, Inhalt zu sehen und zu hören, einschließlich der Trennung von Vorder- und Hintergrund (Details)

      Beispiele:
      - visuelle Information auf einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund darstellen
      - bei akustischen Informationen auf eine klare Unterscheidung von Vorder- und Hintergrundgeräuschen achten
      - Information, die allein durch Farben vermittelt wird, für farbblinde Menschen mit einer Textalternative ausstatten
      - für Sehbehinderte die Möglichkeit bieten, alle Teile der Webseite zu vergrößern (Details)

    2. Bedienbar

    Bedienbarkeit der Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation (Details)

    • Richtlinie 2.1 Per Tastatur zugänglich

      = Ausführung aller Funktionalitäten per Tastatur (Details)
      sowie die Bedienbarkeit der Webseiten mit alternativen Tastaturen und Spracheingaben (Details)
       
    • Richtlinie 2.2 Ausreichend Zeit

      = Den Benutzern ausreichend Zeit geben, Inhalte zu lesen und zu benutzen/interagieren (Details)

      Die Interaktion mit den Webinhalten sollte ohne Zeitbeschränkungen möglich sein, z. B. automatischer Contentwechsel, Time-outs, Online-Tests mit Timelimits (Details).
       
    • Richtlinie 2.3 Anfälle

      = Gestaltung von Inhalte, dass sie zu keinen Anfällen führen (Details)

      Beispiele:
      - blinkende Inhalte können Anfälle bei Menschen mit Fotosensibilität verursachen
      - Animationen verursachen bei manchen Menschen Übelkeit und müssen deshalb abschaltbar sein
       
    • Richtlinie 2.4 Navigierbar

      = Hilfestellungen, auf der Webseite zu navigieren, Inhalte zu finden und zu bestimmen, wo sie sich befinden (Details)

      Die Navigation kann für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Blinde sehr umständlich sein.
      Während die Barrierefreiheit einer Hauptnavigation hauptsächlich durch das Markup bestimmt wird, spielen die Struktur und Benennung von Webseiten sowie die Reihenfolge und Auszeichnung sämtlicher Links eine entscheidende Rolle (Details).
       
    • Richtlinie 2.5 Eingabemodalitäten

      = Alle Funktionen sollten über Zeigereingabegeräte (z. B. Mauszeiger, Touchpad, elektronischer Stift) zugänglich sein (Details)

      Personen, die Zeigereingabegeräte bedienen, sind möglicherweise nicht in der Lage, zeitgesteuerte oder komplexe Gesten auszuführen.
      Es sollte deshalb eine alternative Eingabemethode bereitgestellt werden, damit Benutzer*innen mit motorischen Beeinträchtigungen über einzelne Zeigergesten mit Inhalten interagieren können.

    3. Verständlich

    Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein (Details)

    • Richtlinie 3.1 Lesbar

      = Inhalte lesbar und verständlich machen (Details)

      Die Zielgruppe und assistierende Techniken müssen die Textinhalte lesen können.
      Die für das Verständnis erforderlichen Informationen müssen verfügbar sein, z. B. eine korrekte Auszeichnung der Sprache, Alternativen für ungewöhnliche / schwer übersetzbare Wörter und Phrasen / Abkürzungen (Details).
       
    • Richtlinie 3.2 Vorhersehbar

      = Sorge dafür tragen, dass Webseiten vorhersehbar aussehen und funktionieren (Details)

      Ein unerwarteter Kontextwechsel, wie z. B. das Öffnen neuer Fenster ohne Eingabe oder die Weiterleitungen im Menü, stellt v. a. für Sehbehinderte und motorisch behinderte Menschen eine Barriere dar.
      Konsistente Navigation, klare Funktionen sowie allein durch Benutzer*innen kontrollierbarer Kontextwechsel erleichtern dagegen die Nutzung der Webseite (Details).
       
    • Richtlinie 3.3 Hilfestellung bei der Eingabe

      = Hilfestellung für Benutzer*innen, Fehler zu vermeiden und zu korrigieren (Details)

      Hinweise zum Ausfüllen von Online-Formularen, die Auszeichnung von Eingabefeldern und erforderlichen Datenformaten sowie Fehlermeldungen müssen möglichst genau sein (Details).

    4. Robust

    Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragenten - einschließlich assistierender Techniken - interpretiert werden können (Details)

    • Richtlinie 4.1 Kompatibel

      = Maximieren der Kompatibilität mit Benutzeragenten und assistierender Technik (Details)

      Das Markup der Website und ihrer Komponenten sollte korrekt und standardisiert sein (Details)

     

    Fazit: Barrierefreiheit-Pflicht für Websites 2025

    Bis 2025 wird Barrierefreiheit zur Pflicht für alle Websites – keine Option, sondern gesetzliche Notwendigkeit. Die WCAG-Richtlinien sorgen dafür, dass digitale Inhalte für alle zugänglich werden, ohne Hürden oder Ausschlüsse. Das ist nicht nur eine Frage des Gesetzes, sondern auch der Nutzerfreundlichkeit und Inklusion. Wer jetzt beginnt, seine Website barrierefrei zu gestalten, investiert in eine Zukunft, in der wirklich jeder Zugang zu digitalen Inhalten hat – ein Plus für Mensch und Marke.

    Quellen

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