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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat beschlossen, dass nun eine aktive bzw. ausdrückliche Einwilligung/Opt-in in nicht systembedingte Cookies erfolgen muss und nicht vom Website-Betreiber voreingestellt werden darf. Was das im Klartext für Website-Betreiber bedeutet und wie Sie handeln können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das erwartet mich in diesem Beitrag

Das Cookies Gerichtsurteil des EuGH - Was bedeutet das im Klartext?

Reine Informations-Popups, die lediglich darauf hinweisen, dass Cookies gesetzt wurden und mit „OK“ bestätigt werden, sind nicht mehr rechtssicher. Auch das voreingestellte, bereits gesetzte Häkchen, das der User deaktivieren kann, also die Opt-out-Lösung, ist nicht mehr erlaubt.

Damit kann man sich nicht mehr auf das Urteil des EuGH vom 1. Oktober 2019, Az.: C‑673/17 stützen. Denn es geht nun nicht mehr um die Einwilligung zur Nutzung von rein personenbezogenen Daten. Das neue Gerichtsurteil schließt alle Cookies ein, die nicht systembedingt notwendig sind.
Dass keine Daten ohne Einwilligung des Benutzers auf seinem Gerät gespeichert werden dürfen, geht auf die Änderung von Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2002/58/EG im Jahre 2009 zurück:

„Die  Mitgliedstaaten  stellen  sicher,  dass  die  Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die  bereits  im  Endgerät  eines  Teilnehmers  oder  Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teil­nehmer  oder  Nutzer  auf  der  Grundlage von klaren und umfassenden  Informationen,  die  er  gemäß  der  Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.“

Was müssen Website-Betreiber nach dem EuGH-Urteil beachten?

Technisch notwendige Cookies, deren Ausschluss die Nutzung einer Website grundlegend einschränken würden, bleiben rechtmäßig und können gesetzt werden (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2002/58/EG). Demnach dürfen Daten nur gespeichert werden, wenn es zwingend erforderlich ist, z. B. bei der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder wenn der Nutzer einen Dienst ausdrücklich nutzen möchte, der vom Betreiber aus technischer Sicht nicht ohne Cookies angeboten werden könnte.
Im Detail wird sich noch zeigen, welche Cookies als „technisch unabdingbar“ angesehen und als nicht rechtswidrig eingestuft werden.

Im Klartext muss sich der Besucher der Website bewusst für die Nutzung von Cookies entscheiden, die über die technische Notwendigkeit hinausgehen. Über das Aktivieren einer Checkbox für statistische Cookies kann der Besucher beispielsweise bestimmte Cookies zulassen oder verweigern.

Setzen von Cookies - Rechtslage und Zukunftsaussicht 

Damit befinden wir uns wohl auf dem besten Weg zum Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung ("Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates bezüglich des Respektes der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten in elektronischer Kommunikation"), die die derzeitige ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EC ("Richtlinie über Privatsphäre und Elektronische Kommunikation") ersetzen wird.

Das neue Gerichtsurteil macht es vor allem Tools, wie Google Analytics, Facebook Pixel & Co, die Daten auslesen und zu Marketing-, Statistik- und Analysezwecken nutzen, nicht leicht. Wer seine Website weiterhin auswerten möchte, muss nach Alternativen suchen.

Nach dem Gerichtsurteil des EuGH zu Cookies - Beratung und Support

Inwieweit ein Nichthandeln für Sie als Website-Betreiber Folgen hat, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass man sich auf dünnes Eis begibt, wenn man das Urteil ignoriert und nicht handelt.

Abhängig vom individuellen Einsatz und der Art der Cookies, die Sie verwenden, muss jede Website separat behandelt und analysiert werden.

Wir helfen unseren Kunden und beraten Sie gerne zu diesem Thema* und haben uns bereits nach Lösungen und einer Alternative zu Google Analytics umgeschaut. 

Quelle: https://www.activemind.de/ 

*Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei weder um eine Rechtsberatung noch eine Empfehlung für eine Auslegung geltenden Rechts handelt. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht leisten.